Steuersätze
Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026: 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke
Seit dem 1. Januar 2026 kosten Speisen im Restaurant, im Café und beim Caterer dauerhaft nur noch 7 % Mehrwertsteuer. Getränke bleiben bei 19 %. Damit stehen auf fast jedem Beleg zwei Steuersätze. Hier steht, was genau unter welchen Satz fällt, wie Buffets und Hotelpauschalen aufgeteilt werden und wie du einen Beleg sauber aufrechnest.
Restaurant-Beleg aufteilen: Im MwSt-Rechner Speisen und Getränke eintragen – Netto und Steuer je Satz stehen sofort da.
Beleg aufteilenDie Kurzfassung
- Speisen: 7 % – im Restaurant, zum Mitnehmen, geliefert, im Café, in der Kantine und beim Catering.
- Getränke: 19 % – auch Kaffee, Tee und Wasser im Restaurant.
- Pauschalpreise wie Buffet inklusive Getränke müssen aufgeteilt werden; vereinfacht dürfen 30 % auf die Getränke entfallen.
- Auf dem Beleg stehen Netto und Steuer für jeden Satz getrennt.
Was gilt für was?
Grundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden ermäßigt besteuert, „mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Die Trennlinie verläuft also nicht mehr zwischen „vor Ort“ und „zum Mitnehmen“, sondern zwischen Essen und Trinken.
| Leistung | Steuersatz |
|---|---|
| Essen im Restaurant, Imbiss, Café | 7 % |
| Essen zum Mitnehmen, Lieferdienst | 7 % |
| Kantine, Mensa, Catering, Partyservice | 7 % |
| Kuchen im Café, Brötchen beim Bäcker | 7 % |
| Alle Getränke im Restaurant (Softdrinks, Bier, Wein, Wasser, Kaffee) | 19 % |
| Getränke zum Mitnehmen (z. B. Coffee to go, Flasche Wein) | 19 % |
| Milchgetränke mit mind. 75 % Milch zum Mitnehmen | 7 % |
| Hotelübernachtung | 7 % |
| Frühstück im Hotel: Speisen / Getränke | 7 % / 19 % |
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Leistung erbracht wird – nicht, wann reserviert, bezahlt oder die Rechnung geschrieben wurde.
Getränke, Kaffee und Milchgetränke
Getränke sind ausdrücklich von der Ermäßigung ausgenommen. Das gilt für jedes Getränk, das im Rahmen einer Restaurantleistung serviert wird – auch für Kaffee, Tee und Leitungswasser in der Karaffe.
Eine Ausnahme gibt es nur außerhalb der Restaurantleistung: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil stehen als Lebensmittel in der Liste der ermäßigten Waren. Werden sie zum Mitnehmen verkauft oder geliefert, kosten sie 7 % – ein Latte macchiato to go also 7 %, derselbe Latte am Tisch 19 %. Ein klassischer Cappuccino oder Flat White erreicht die 75 % meist nicht und bleibt auch zum Mitnehmen bei 19 %.
Beispiel: einen Restaurant-Beleg aufrechnen
Ein Abendessen für zwei: Speisen für 48,50 € und Getränke für 17,80 €, beides brutto. Jeder Teil wird mit seinem eigenen Satz zurückgerechnet:
| Posten | Brutto | Satz | Netto | MwSt |
|---|---|---|---|---|
| Speisen | 48,50 € | 7 % | 45,33 € | 3,17 € |
| Getränke | 17,80 € | 19 % | 14,96 € | 2,84 € |
| Summe | 66,30 € | 60,29 € | 6,01 € |
Rechnest du die 66,30 € stattdessen pauschal mit 19 % zurück, kommst du auf 10,59 € Steuer – 4,58 € zu viel. Mit 7 % wären es 4,34 €, also 1,67 € zu wenig. Ohne Aufteilung stimmt keine der beiden Zahlen.
Genau so rechnet der MwSt-Rechner unter „Mehrere Positionen“ – mit einer fertigen Vorlage „Restaurant-Rechnung“. Trag einfach die Beträge von deinem Beleg ein.
Buffet, Menü mit Getränken und Hotelfrühstück
Schwierig wird es bei einem Gesamtpreis für Essen und Trinken: Brunch-Buffet inklusive Getränken, All-inclusive-Angebote, Menü mit Weinbegleitung. Weil zwei Steuersätze gelten, muss der Preis aufgeteilt werden. Grundsätzlich geschieht das nach den Einzelverkaufspreisen.
Vereinfachung laut BMF-Schreiben vom 22.12.2025: Bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken wird es nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Beispiel Brunch für 40 € inklusive Getränken: 12 € entfallen auf Getränke (19 %, darin 1,92 € Steuer), 28 € auf Speisen (7 %, darin 1,83 € Steuer).
Im Hotel kostet die Übernachtung 7 %. Seit 2026 gilt das auch wieder für die Speisen beim Frühstück, die Getränke bleiben bei 19 %. Für Pauschalangebote rund um die Übernachtung – etwa ein „Business-Package“ mit Frühstück, WLAN und Parkplatz – darf der Anteil der nicht ermäßigten Leistungen vereinfacht mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Bis Ende 2025 waren es 20 %.
Geschäftsessen und Trinkgeld
Für Bewirtungsbelege ist die getrennte Ausweisung wichtig: Ab 250 € brutto braucht der Beleg den Namen und die Anschrift des Bewirtenden und muss Netto und Steuer je Satz zeigen. Die Vorsteuer ist bei angemessenen, nachgewiesenen Bewirtungskosten voll abziehbar – auch wenn als Betriebsausgabe nur 70 % der Kosten zählen.
Trinkgeld, das freiwillig gegeben wird und direkt an das Personal geht, gehört nicht zum Entgelt des Betriebs. Es wird nicht in Netto und Steuer aufgeteilt – rechne es vor der Aufteilung aus dem Betrag heraus.
7 %, 19 %, 7 %: der Verlauf seit 2020
| Zeitraum | Speisen vor Ort | Getränke |
|---|---|---|
| bis 30.6.2020 | 19 % | 19 % |
| 1.7.–31.12.2020 | 5 % | 16 % |
| 2021–2023 | 7 % | 19 % |
| 2024–2025 | 19 % | 19 % |
| seit 1.1.2026 (dauerhaft) | 7 % | 19 % |
Essen zum Mitnehmen kostete in allen Zeiträumen den ermäßigten Satz (im zweiten Halbjahr 2020 also 5 %). Alte Belege rechnest du mit dem Satz zurück, der damals galt – im MwSt-Rechner über „Eigener“ Steuersatz, etwa 16 % oder 5 %.
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Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer gilt 2026 im Restaurant?
Für Speisen gelten seit 1. Januar 2026 dauerhaft 7 %, egal ob vor Ort gegessen, mitgenommen oder geliefert. Getränke werden weiter mit 19 % besteuert.
Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für Getränke?
Nein. Getränke bleiben bei 19 %, auch im Restaurant und auch Kaffee. Einzige Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil zum Mitnehmen oder als Lieferung kosten 7 %. Vor Ort serviert gelten auch für sie 19 %.
Wie wird ein Buffet mit Getränken zum Pauschalpreis aufgeteilt?
Der Pauschalpreis muss auf Speisen (7 %) und Getränke (19 %) aufgeteilt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025 wird es nicht beanstandet, den Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises anzusetzen.
Fällt auf Trinkgeld Mehrwertsteuer an?
Freiwilliges Trinkgeld, das direkt an das Personal geht, gehört nicht zum Entgelt des Betriebs und unterliegt keiner Umsatzsteuer.
Kann ich die Vorsteuer aus einem Bewirtungsbeleg voll abziehen?
Ja, bei angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungskosten ist die Vorsteuer voll abziehbar – auch wenn als Betriebsausgabe nur 70 % der Kosten zählen.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG – ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, gesetze-im-internet.de.
- Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungen für Pendler und Gastronomie, Bundesregierung.
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kantinen und Cafés ab 2026 (zum BMF-Schreiben vom 22.12.2025), Grant Thornton.
- Mehrwertsteuer in Gastronomie und Hotellerie, IHK Schwaben.